Beim Streit um die Coronaschließerläge hat das Landgericht Stuttgart eine Milliardensummeforderung der Muttergesellschaft von Woolworth und Tedi zurückgewiesen. Laut Entscheidung der 7. Zivilkammer haben diese Einzelhandelsunternehmen keinen Anspruch auf Entschädigung. Gemäß den Urteilsbegründungen sind die Coronavirusverordnungen des Landes Baden-Württembergs rechtsmäßig, angemessen und im Einklang mit dem Grundgesetz.

Die B.H. Holding GmbH hat infolge der beiden Lockdowns im Jahr 2020 und 2021 Rechtsschutz eingereicht. Der Gesamtbetrag betrifft über 25 Wochen, in denen ihre Geschäfte geschlossen waren. Das Unternehmen verlangte vom Land für den fehlenden Gewinn eine Entschädigung von mehr als 32 Millionen Euro.

Die Holding stellte fest, dass durch die Coronaverordnungen mehrere Grundrechte verletzt wurden – vor allem das Prinzip der Gleichheit. Woolworth und Tedi behaupteten, dass ausschließlich sogenannte Nicht-Lebensmittel-Geschäfte aufgrund der Lockdownmaßnahmen geschlossen werden mussten. Dagegen hatten Supermärkte sowie einige andere bevorzugte Einzelhandelsunternehmen wie Apotheken trotzdem fortbestehen und ihre komplette Produktpalette unbeschränkt anbieten können – einschließlich von Nicht-Lebensmitteln. Selbiges galt für Baumärkte, welche ebenfalls nicht schließen brauchten.

Benachteiligung in Einzelfällen hinzunehmen

Diese Argumentation konnte die Kammer jedoch nicht überzeugen. Sie sah keinen Verstoß gegen das Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Die Grenzen bei einer Regelung eines sich ständig ändernden Infektionsscenarios müssten flexibler gehandhabt werden. "Die Vorzugsbehandlung von Einzelhandelgeschäften, welche grundlegende Lebensmittel anbieten und ohne deren Existenz das tägliche Leben schwieriger gestaltet würde, sei im Interesse des allgemeinen Wohles verantwortbar", wurde erklärt. Im Kontext davon müssen einzelne Fälle gegebenenfalls auch eine bestimmte Ungerechtigkeit hinnehmen, sofern diese durch vernünftige Begründungen gerechtfertigt wird.

Die Holding hat ähnliche Klagen auch in weiteren Bundesländern eingebracht. Genauigkeit bezüglich der Anzahl dieser Fälle behielt sich die Klägerseite vor. Non-Food-Discounters wie Woolworth und Tedi konzentrieren sich auf den Verkauf von Produkten, welche nicht zu Essbarem gehören. Diese Unternehmen bieten Haushalts-, sowie Schreibwaren, Home-Textilien, Bekleidung und Inneneinrichtungsgegenstände an, außerdem Spielsachen und Multimediatedschaften sowie Artikel für Freizeitaktivitäten und Sport.

Reicht die Strecke bis nach Karlsruhe?

Das Urteil gilt aktuell noch nicht als endgültig. Der Anwalt der Klägerin erklärte, dass sie erst einmal die schriftlichen Begründungen des Gerichts prüfen möchten. Trotzdem bleiben sie weiterhin optimistisch hinsichtlich ihrer Ansprüche. Deshalb ist es durchaus möglich, dass sie Widerspruch oder weitere Rechtsmittel einlegen werden.

Betrachtet wird es als sicher angenommen, dass letztendlich der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe das Endurteil fällt. Bei Fragen rund um Friseure und Gaststätten hat der BGH zuvor festgestellt, dass die Einrichtungen während der Lockdowns rechtens waren.

RND/dpa

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